Von Claudia Mößner | Gerichtlich registrierte Rentenberaterin nach § 10 RDG | RentenExperts
Auf einen Blick: Die Rentenkommission (Alterssicherungskommission) hat weitreichende Vorschläge für eine Rentenreform vorgelegt. Im Zentrum stehen aus Leistungssicht drei Einschnitte: Die Regelaltersgrenze soll möglicherweise schon ab Jahrgang 1965 schrittweise über 67 Jahre hinaus angehoben werden und die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren soll vollständig entfallen. Gleichzeitig soll die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) von 63 auf 64 Jahre steigen. Noch ist nichts Gesetz – doch die Koalition aus CDU/CSU und SPD orientiert sich erkennbar an diesen Empfehlungen. Der Artikel wird regelmäßig aktualisiert.
Worum geht es bei der Rentenreform 2026?
Deutschland steht vor einem möglicherweise historischen Umbau der Alterssicherung. Die Reformvorschläge der Alterssicherungskommission aus Juni 2026 läuten einen Systemwechsel zumindest im Bereich der Finanzierung ein. Neben mehr Beitragszahlern (“Erwerbstätigenversicherung”) und dem Einstieg in den Aktienmarkt (“Kapitalrente”) werden aber auch – wenig überraschend – Änderungen bei den Leistungsregelungen, vor allem den Altersrenten vorgeschlagen. Dieser Beitrag soll allein die Vorschläge zur Altersrente beleuchten.
Späterer Rentenbeginn
Zwei Empfehlungen betreffen besonders viele Menschen, die heute noch im Berufsleben stehen und es gar nicht mehr so weit bis zur Rente haben: die Anhebung der Altersgrenzen in Koppelung an die statistische Lebenserwartung und die geplante Streichung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren. Beide Punkte haben konkrete Auswirkungen auf die persönliche Rentenplanung.
Wenn Sie über 60 Jahre alt sind, genießen Sie unter Umständen Vertrauensschutz in die bestehende Rechtslage- prüfen Sie also mit unserem Rentenbeginn-Rechner, ob Sie schon einen Rentenanspruch haben könnten, auch wenn Sie noch berufstätig sind. Wenn Sie noch 15 oder 20 Jahre bis zum Ruhestand haben, muss sich Ihre Planung sehr wahrscheinlich ändern:
Sie erreichen Ihren Rentenanspruch je nach Versicherungszeiten zu folgenden Terminen:
| Altersrente für langjährig Versicherte: | - |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte: | - |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen: | - |
| Regelaltersrente: (wenn keine 35 Beitragsjahre erfüllt) | - |
*Hinweis: Die Berechnungen basieren auf der aktuellen Rechtslage.
Generelle Anhebung der Altersgrenzen: Was konkret geplant ist
Regelaltersgrenze steigt ab 2032 schrittweise an
Bisher gilt, dass der Jahrgang ab 1964 die Regelaltersgrenze mit 67 erreicht hat und ab dann in die Rente gehen kann, § 35 SGB VI. Voraussetzung sind lediglich fünf Beitragsjahre. Daran ändert sich zunächst nichts. Die Rentenkommission empfiehlt jedoch, die Grenze ab 2032 – also rechnerisch erstmals für Jahrgang 1965 – an die Lebenserwartung zu koppeln und diese Grenze anzuheben.
Künftig sollen bei steigender Lebenserwartung zwei Drittel des Lebenszeitgewinns in eine längere Erwerbsphase fließen und nur ein Drittel kommt der Rentenphase zugute kommen. In der Praxis bedeutet das nach (unserer) derzeitigen Einschätzung eine Staffelung von einem zusätzlichen Monat je zwei Jahrgänge:
| Jahrgang | Regelaltersgrenze (Einschätzung) |
|---|---|
| 1964 | 67 Jahre, 0 Monate |
| 1965 | 67 Jahre, 1 Monat |
| 1966 | 67 Jahre, 1 Monat |
| 1967 | 67 Jahre, 2 Monate |
| 1968 | 67 Jahre, 2 Monate |
| 1969 | 67 Jahre, 3 Monate |
| 1970 | 67 Jahre, 3 Monate |
| 1971 | 67 Jahre, 4 Monate |
| 1972 | 67 Jahre, 4 Monate |
| 1973 | 67 Jahre, 5 Monate |
| 1974 | 67 Jahre, 5 Monate |
| 1975 | 67 Jahre, 6 Monate |
| 1976 | 67 Jahre, 6 Monate |
Diese Tabelle bildet den aktuellen Stand der Kommissionsempfehlung ab. Ob die Staffelung tatsächlich so moderat ausfällt, ist offen.
Rente für langjährig Versicherte: Eintrittsalter steigt von 63 auf 64
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus, also 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht nur Beitragsjahre). Die Rentenkommission empfiehlt, das aktuelle Eintrittsalter von 63 Jahren (§ 36 SGB VI) für diese Rentenart zeitnah auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll sie parallel zur Regelaltersgrenze steigen.
Für die betroffenen Jahrgänge könnte die Staffelung also wie folgt aussehen:
| Jahrgang | Neues Eintrittsalter (Einschätzung) |
|---|---|
| 1964 | 63 Jahre, 0 Monate |
| 1965 | 63 Jahre, 2 Monate |
| 1966 | 63 Jahre, 4 Monate |
| 1967 | 63 Jahre, 6 Monate |
| 1968 | 63 Jahre, 8 Monate |
| 1969 | 63 Jahre, 10 Monate Ja |
| 1970 | 64 Jahre |
Möglicherweise beginnt die Anhebung erst später, In Betracht kommt hier der Jahrgang 1968. Das sind heute noch 58-Jährige, die erstmals in 5 Jahren von der vorgezogenen Altersrente profitieren könnten. Dieser Zeitraum galt zumindest bisher regelmäßig als rentennahe Phase – und damit als besonders schutzwürdig. Allerdings gibt es keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, einen bestimmten Abstand einzuhalten, dem Gesetzgeber wird nach dem Bundesverfassungsgericht ein großer Spielraum eingeräumt.
Altersrente für schwer behinderte Menschen, vermutlich Anstieg auf 63
Auch wenn dies so nicht konkret in den Vorschlägen zur Rentenreform 2026 ausgeführt wird, ist auch mit einer ähnlichen Anhebung der Altersgrenze für schwer behinderte Menschen zu rechnen. Diese können nach dem aktuellen Stand zumindest ab dem 62. Lebensjahr bereits ein Altersente auslösen. Es wäre keinesfalls überraschend, wenn auch hier eine Anhebung, dann vermutlich auf das 63. Lebensjahr erfolgen würde.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird abgeschafft
So zumindest der Vorschlag der Kommission. Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) ermöglicht heute einen vorzeitigen Renteneintritt ohne Abzüge, wenn 45 (spezielle) Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden.
Obwohl inzwischen die abschlagsfreie Altersrente kaum noch vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann (siehe Rentenbeginn-Rechner oben), spricht man noch immer von der “Rente mit 63”, eine nach unserer Meinung irre führende Beschreibung.
Die Rentenkommission empfiehlt aber, diese Rentenart vollständig abzuschaffen. Möglicherweise wird eine Art Härtefallregelung für Menschen, die ihren zuletzt dauerhaft ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, eingeführt.
Ab wann soll die “Rente mit 63” abgeschafft werden?
Noch steht kein Stichtag fest. Unsere Einschätzung: Der Wegfall dürfte frühestens für Jahrgang 1967 / 1968 kommen. Aber das ist reine Spekulation unter Beachtung bisheriger Erfahrungswerte, welche Jahrgänge als rentennah eingestuft wurden (5-Jahres-Abstand).
Vertrauensschutz: Wer ist geschützt?
Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber verpflichtet, Vertrauensschutz zu gewähren. Wer bereits konkrete Schritte auf Basis der geltenden Regelungen unternommen hat – etwa eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat – darf nicht ohne Weiteres schlechter gestellt werden.
Aus früheren Reformen kennen wir solche Stichtagslösungen, zuletzt der Stichtag 01.01.2007 bei der Einführung der Rente ab 67. Ob und wie eine Altersteilzeitvereinbarung im Einzelfall schützt, hängt vom genauen Abschlusszeitpunkt und den konkreten Konditionen der ATZ ab.
Irrige Vorschläge aus dem Internet – Nur ATZ scheint hilfreich zu sein
Aktuell liest man viele andere Vorschläge im Internet: Eine aktuelle Rentenauskunft anfordern, jetzt schon einen Rentenantrag stellen, Aufhebungsverträge schließen, der Deutschen Rentenversicherung schreiben, dass man auf das aktuelle Recht vertraut etc.
Gut, man weiß nie, welche Gründe der Gesetzgeber als vertrauenswürdig einstufen wird – aber der Blick auf die Reformen seit “immer” zeigt deutlich, dass meist arbeitsrechtliche Dispositionen einen Vertrauensschutz-Tatbestand bedingt haben. Und dazu zählten bisher immer Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz, vgl. §§ 235 ff SGB VI.
Selbst Vorruhestandsverträge oder andere Sozialplangestaltungen, die noch in den 1990er Jahren eine Rolle bei Rechtsänderungen im Rentenrecht spielten, haben zumindest seit 2007 nicht mehr gegriffen, das Anfordern einer Rentenauskunft sowieso nicht – da diese eben nur den aktuellen Rechtsstand widerspiegelt, § 109 SGB VI – und das in letzter Zeit sogar falsch und unvollständig.
Rentenantrag vorab stellen?
Einen Rentenantrag weit vor dem eigentlichen Rentenbeginn zu stellen wird auch ins Leere laufen, es gilt stets das Recht am Tag des Rentenbeginns, § 300 SGB VI. Wobei: Nach § 300 Absatz 2 SGB VI besteht für eine kurze Zeit nach Inkrafttreten einer Rechtsänderung noch die Möglichkeit, nach dem alten Rechtsstand “behandelt” zu werden – was aber von Vorneherein nur möglich ist, wenn schon vor der Rechtsänderung ein Rentenanspruch bestanden hat. In der Praxis geht es hier eher um die Frage, wie die Rente berechnet wird (zum Beispiel bei Änderung der Bewertung einzelner Versicherungszeiten), nicht darum wann diese erstmals beginnen kann. Bestand nach dem aktuellen Recht noch kein Rentenanspruch, bringt also ein übertrieben früher Rentenantrag nichts (ganz anders einzuschätzen, wenn schon ein Rentenanspruch dem Grunde nach besteht, prüfen Sie weiter oben mit unserem Rentenbeginn-Rechner).
Was bedeutet das für Ihre Rentenplanung?
Die Reformvorschläge sind noch kein Gesetz. Aber die politischen Signale sind klar: Es ist heute kaum noch davon auszugehen, dass die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren dauerhaft erhalten bleibt oder die Altersgrenzen unverändert bleiben – es sei denn, der politische Gegenwind wird zu stark. Wir vermuten, dass die Rente wegen der 45 Beitragsjahre womöglich nicht sofort vollständig abgeschafft wird sondern zunächst das Eintrittsalter noch angehoben wird, vielleicht gekoppelt an eine Art “Berufsunfähigkeit” – aber darauf kann man sich nicht verlassen.
Wer zu den Jahrgängen ab 1965 gehört und heute noch erwerbstätig ist, sollte seine individuelle Situation frühzeitig prüfen und leider in Betracht ziehen müssen, dass die Rente womöglich erst später beginnt.
Unsere Meinung
- Wenn Sie unter 60 Jahre alt sind: Rechnen Sie realistisch mit einer Erhöhung der Altersgrenzen und dem Wegfall der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren. Rechnen Sie Szenarien mit Abschlag durch, informieren Sie sich zu den Rentenansprüchen. Die Rentenreform wird je jünger Sie sind umso wahrscheinlicher voll greifen.
- Wenn Sie 60–65 Jahre alt sind: Sie haben gute bis sehr gute Chancen auf (einen gewissen) Vertrauensschutz. Aber: Prüfen Sie, ob Altersteilzeit oder andere Modelle sinnvoll sind. Beantragen Sie vielleicht Ihre vorgezogene Altersrente zu Wahrung der Frist und warten Sie den weiteren Verlauf ab, solange es möglich und sinnhaft ist. Dies gilt vor allem, wenn Sie die 45 Jahre erfüllen aber auch die Flexirente ab 63 sinnvoll sein kann. Lassen Sie sich unbedingt beraten vor allem ab dem 63. Lebensjahr.
- Wenn Sie 66+ Jahre alt sind: Sie sollten bereits Ihre Rentenstrategie haben. Im Zweifel: Beantragen Sie Ihre Altersrente zur Wahrung der Frist und lassen Sie sich beraten, zur Flexirente etc.
Nutzen Sie professionelle Beratung
Kostenloses Angebot:
- Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV): Kostenlos, aber nicht Ihre Interessen vertretend
- Beratung bei den Gemeinden: Kostenlos, nicht umfangreich ausgebildet, nicht Ihre Interessen vertretend
- Internetrecherche, bitte nicht nur KI-Chats: teils kostenlos, aber wie so oft drei Quellen, vier Meinungen, niemals umfassende und rechtssichere Auskunft für Ihren Einzelfall.
Gebührenpflichtig, aber hoch spezialisiert:
- Unabhängige Rentenberater: kostenpflichtig, Beratung ausschließlich in Ihrem Interesse
Informieren Sie sich regelmäßig
Die Reform ist in Bewegung. Es ist sinnvoll, sich zu informieren – aber auch nicht, sich täglich in News-Streams zu verlieren.
Gute Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung (www.drv.de): Offizielle Infos
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetzesentwürfe
- Bundeszentrale für Politische Bildung: Neutrale Erklärvideos
- Seriöse Medien: Nicht Clickbait-Seiten, sondern etablierte Zeitungen
- Blogbeiträge bei Fachleuten wie Rentenberaten
Was Sie nicht machen sollten:
- Täglich Nachrichten lesen und Angst aufbauen
- YouTubern und “Internet-Experten” vertrauen, die aber keine gerichtlich zugelassenen oder registrierten Rentenberater sind
- Entscheidungen übereifrig treffen, bevor die Reform final ist (außer Sie sind sehr nah am Renteneintritt)
Über die Autorin
Claudia Mößner ist gerichtlich registrierte Rentenberaterin nach § 10 RDG mit fast 25-jähriger Berufserfahrung. Sie berät Versicherte deutschlandweit zu allen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung – insbesondere zur konkreten Auswirkung der geplanten Rentenreform auf Ihre persönliche Rentenplanung und zu den verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten vor einem möglichen Stichtag. Ihr Schwerpunkt liegt auf der individuellen Unterstützung bei Anträgen auf Altersrente.
Die wichtigsten Fragen zur Rentenreform 2026
Kommt die Rente mit 70?
Die Rentenkommission hat Szenarien mit einer Erhöhung der Regelaltersgrenze vorgelegt, die durchaus bis zum 70. Lebensjahr gelangen können. Das aktuell wahrscheinlichere Szenario ist aber eine Erhöhung auf 68, nicht gleich auf 70 in kurzer Zeit. Wichtig: Nicht alle bekommen die neue Regelaltersgrenze. Historisches Vorbild ist die Rente mit 67, bei der ältere Jahrgänge Vertrauensschutz bekamen. Mit der neuen Reform ist Ähnliches zu erwarten: Jahrgang 1964 und älter werden sehr wahrscheinlich vollen Vertrauensschutz haben, Jahrgänge 1965–1970 könnten stufenweise auf 67,5 bis 68 erhöht werden.
Fällt die abschlagsfreie Rente mit 63 weg?
Es gibt zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren, die nur für ältere Jahrgänge abschlagsfrei mit 63 möglich war (Jahrgänge bis 1953, inzwischen erst ab dem 65. Geburtstag möglich), und die Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren, die mit Abschlag ab 63 möglich ist. Die Rentenkommission schlägt vor, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte zu streichen. Bei bereits erfüllten 45 Jahren könnte aber Vertrauensschutz greifen. Die Rente mit Abschlag soll zeitnah auf das 64. Lebensalter statt bisher 63 angehoben werden. Beantragen Sie eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung, um zu erfahren, wie viele Beitragsjahre Sie tatsächlich haben.
Wann tritt die Rentenreform in Kraft?
Die Rentenreform kommt nicht plötzlich. Aktuell wurde erst der Bericht der Rentenkommission vorgelegt und befindet sich nun in allgemein-politischer Diskussion (Parteien, Verbände etc.). Aber schon bald werden wohl Bundesregierung und Bundestag in die tiefere politische Beratung treten. Erste Entwürfe erwarten wir bereits im Herbst 2026. Womöglich tritt ein neues Gesetz schon 2027 in Kraft. Aber wer sehr nahe am Renteneintritt ist, erhält sehr wahrscheinlich Vertrauensschutz. Auch eine ATZ kann Vertrauensschutz bilden.
Können die RentenExperts beraten?
Wir haben RentenExperts gegründet, um Ihnen einen einfachen Zugang zum Rentenantrag und einer professionellen Verfahrensvertretung bis zum Rentenbescheid anzubieten. Selbstverständlich bieten wir aber auch eine individuelle Beratung über unsere Kanzleien in München an (persönlich oder online). Schreiben Sie uns gerne unten über das Kontaktfeld.


