Von Claudia Mößner | Gerichtlich registrierte Rentenberaterin nach § 10 RDG | RentenExperts
Mütterrente III kommt: Was sich für Eltern vor 1992 geborener Kinder ändert
Auf einen Blick: Die sogenannte Mütterrente soll erneut verbessert werden. Mit der geplanten Mütterrente III sollen Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, bei den Kindererziehungszeiten rentenrechtlich mit Eltern jüngerer Kinder gleichgestellt werden.
Für viele Betroffene kann dies zu einer höheren gesetzlichen Rente führen. In bestimmten Fällen kann die Mütterrente III aber auch für rentenrechtliche Wartezeiten, bestehende Rentenansprüche oder Hinterbliebenenrenten von Bedeutung sein.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter der Mütterrente III steckt, wer profitieren kann und warum eine Überprüfung des Versicherungskontos sinnvoll sein kann.
Was ist die Mütterrente überhaupt?
Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart. Sie wird also nicht zusätzlich als separate Rente gezahlt. Vielmehr handelt es sich um eine verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer Kinder erzieht, kann für bestimmte Zeiträume Rentenansprüche erwerben, auch wenn in dieser Zeit keine oder nur geringe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Diese Zeiten werden bei der Rentenberechnung so behandelt, als wären Pflichtbeiträge gezahlt worden.
Damit soll berücksichtigt werden, dass Eltern wegen der Kindererziehung häufig ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder unterbrechen mussten.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Sie erhöhen nicht nur die spätere Rente, sondern können auch bei der Erfüllung bestimmter Wartezeiten eine Rolle spielen.
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können derzeit gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 56 SGB VI bis zu 36 Monate (3 Jahre) Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, sind es bislang bis zu 30 Monate, d.h. maximal 2,5 Jahre pro Kind.
Diese unterschiedliche Behandlung soll durch die Mütterrente III beseitigt werden.
Was soll sich durch die Mütterrente III ändern?
Mit der Mütterrente III soll eine seit Jahren bestehende Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten beendet werden. Bislang werden wie bereits dargestellt für vor 1992 geborene Kinder weniger Kindererziehungszeiten anerkannt als für Kinder, die ab 1992 geboren wurden.
Gleichstellung bei den Kindererziehungszeiten
Durch die Mütterrente III soll diese Differenz entfallen. Künftig sollen auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden. Damit würden alle Eltern unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder rentenrechtlich gleich behandelt.
Welche Auswirkungen hat das auf die Rente?
Die zusätzliche Anerkennung von sechs Monaten Kindererziehungszeit führt in der Regel zu zusätzlichen Entgeltpunkten in der Rentenberechnung. Für viele Betroffene bedeutet dies eine spürbare Erhöhung ihrer monatlichen Altersrente.
Wie hoch die Rentensteigerung im Einzelfall ausfällt, hängt von den jeweils gültigen Rentenwerten zum Zeitpunkt der Umsetzung ab. Grundsätzlich profitieren Eltern mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern entsprechend stärker von der Neuregelung.
Ab wann gilt die Mütterrente III?
Die gesetzlichen Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die technische Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung wird voraussichtlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb müssen sich viele Betroffene noch etwas gedulden, bis die höheren Rentenbeträge tatsächlich ausgezahlt werden.
Für Personen, die bereits Rente beziehen, sind nach derzeitigem Stand rückwirkende Nachzahlungen vorgesehen, sodass keine Ansprüche verloren gehen.
Wer profitiert von der Mütterrente III?
Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern
Die größte Gruppe der Begünstigten sind Mütter, die ihre Kinder in einer Zeit erzogen haben, in der Kindererziehungszeiten rentenrechtlich noch deutlich geringer bewertet wurden als heute. Durch die Gleichstellung der Erziehungszeiten erhalten viele Betroffene eine höhere Altersrente.
Besonders bemerkbar kann sich die Neuregelung bei mehreren vor 1992 geborenen Kindern machen. In diesen Fällen addieren sich die zusätzlichen Rentenansprüche für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Auch Väter können profitieren
Obwohl sich der Begriff „Mütterrente“ durchgesetzt hat, profitieren nicht ausschließlich Mütter von der Reform. Kindererziehungszeiten können grundsätzlich unter Beachtung bestimmter Fristen dem Elternteil zugeordnet werden, der die Erziehung überwiegend übernommen hat.
Deshalb können in einigen Fällen auch Väter von den verbesserten Regelungen profitieren, wenn die Kindererziehungszeiten in ihrem Versicherungskonto gespeichert sind.
Bereits bestehende Renten werden angepasst
Die Verbesserungen sollen nicht nur für künftige Rentnerinnen und Rentner gelten. Auch Personen, die bereits eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder eine andere Versichertenrente beziehen, sollen von den zusätzlichen Kindererziehungszeiten profitieren.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, werden die Renten entsprechend neu berechnet und um einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten erhöht.
Versicherte ohne laufenden Rentenbezug
Auch Personen, die noch nicht im Ruhestand sind, profitieren von der Reform. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten werden bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt und erhöhen dadurch den zukünftigen Rentenanspruch.
Für viele Versicherte ist dies ein weiterer Grund, das eigene Rentenkonto regelmäßig überprüfen zu lassen. Gerade bei älteren Versicherungsverläufen kommt es nicht selten vor, dass Kindererziehungszeiten noch nicht vollständig und viel zu kurz erfasst wurden.
Muss die Mütterrente III beantragt werden?
Eine der häufigsten Fragen lautet, ob Betroffene selbst aktiv werden müssen, um von der Mütterrente III zu profitieren. In den meisten Fällen wird jedoch kein gesonderter Antrag erforderlich sein.
Automatische Berücksichtigung für viele Rentner
Wer bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und bei dem die Kindererziehungszeiten bereits anerkannt wurden, muss voraussichtlich nichts unternehmen. Die Deutsche Rentenversicherung wird die zusätzlichen Kindererziehungszeiten von Amts wegen berücksichtigen und die Rentenleistungen entsprechend anpassen. Besondere Vorsicht ist jedoch bei allen jenen geboten, die ein Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten abgegeben werden, da hier die automatische Neuzuerkennung der zusätzlichen Monate oft gar nicht oder fehlerhaft erfolgt.
Da die technische Umsetzung zudem sehr aufwendig ist, wird die Neuberechnung auch nicht bei allen Betroffenen gleichzeitig erfolgen. Die Anpassungen werden voraussichtlich schrittweise umgesetzt.
Versicherte ohne Rentenbezug
Auch für Versicherte, die noch keine Rente beziehen, besteht in der Regel kein besonderer Handlungsbedarf, sofern die Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto gespeichert sind. Die zusätzlichen Zeiten werden dann bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt, ein prüfender Blick ist jedoch spätestens bei Erhalt des Rentenbescheides dringend zu empfehlen.
Wann sollten Sie trotzdem aktiv werden?
Handlungsbedarf kann bestehen, wenn Kindererziehungszeiten bislang noch nicht oder nicht vollständig im Versicherungskonto erfasst wurden. Dies kommt insbesondere bei älteren Versicherungsverläufen immer wieder vor.
Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, ob alle Kinder im Versicherungsverlauf berücksichtigt sind, ob die Kindererziehungszeiten korrekt gespeichert wurden und ob frühere Kontenklärungsverfahren vollständig abgeschlossen wurden.
Wie hoch kann die Rentenerhöhung durch die Mütterrente III ausfallen?
Für viele Betroffene ist dies die entscheidende Frage: Wie stark erhöht sich die eigene Rente tatsächlich durch die Mütterrente III? Die Antwort hängt vor allem davon ab, für wie viele vor 1992 geborene Kinder zusätzliche Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden können.
Die Berechnung erfolgt über zusätzliche Entgeltpunkte
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet. Durch die Mütterrente III sollen für jedes vor 1992 geborene Kind weitere sechs Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden.
Diese zusätzliche Anrechnungszeit entspricht einem halben Entgeltpunkt. Der Wert eines Entgeltpunktes verändert sich durch die jährlichen Rentenanpassungen regelmäßig, sodass die tatsächliche Rentenerhöhung von den jeweils geltenden Rentenwerten abhängt.
Beispiel bei einem Kind
Hat eine Mutter oder ein Vater ein vor 1992 geborenes Kind erzogen, kann sich durch die zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit eine spürbare Rentenerhöhung ergeben.
Die monatliche Bruttorente steigt dann um den Wert, der einem halben Entgeltpunkt entspricht, das sind derzeit multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum 01.07.2026 21,26 Euro monatlich (42,52*0,5pEP). Auch wenn der monatliche Betrag auf den ersten Blick überschaubar erscheinen mag, ergibt sich über viele Jahre des Rentenbezugs ein durchaus beachtlicher finanzieller Vorteil. Zudem gibt es insbesondere bei Selbständigen weitere Vorteile aufgrund der zusätzlich anerkannten 6 Monate für die Wartezeiten.
Praxisbeispiel: Selbstständige Mutter mit Lücke im Versicherungskonto
Eine Mutter hat im Jahr 1990 ein Kind geboren. Nach der Geburt war sie weiterhin in mehr als geringfügigem Umfang selbstständig tätig und zahlte in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Für ihr Kind wurden bislang 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Durch die Mütterrente III kommen weitere sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu.
Diese zusätzlichen Monate sind nicht nur für die Rentenhöhe wichtig. Kindererziehungszeiten gelten zugleich als Pflichtbeitragszeiten. Dadurch können die zusätzlichen sechs Kalendermonate auch bei der Prüfung rentenrechtlicher Wartezeiten eine Rolle spielen, insbesondere bei der Wartezeit von 35 Jahren und auch bei der Wartezeit von 45 Jahren.
Die bestehende Lücke im Versicherungsverlauf wird dadurch kleiner. Das kann in bestimmten Fällen für den Zugang zu einer Altersrente von entscheidender Bedeutung sein.
Gibt es Auswirkungen auf andere Rentenleistungen?
Neben der Erhöhung der eigenen Altersrente kann die Mütterrente III in bestimmten Fällen auch Auswirkungen auf andere Rentenleistungen haben.
Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten
Die Mütterrente III kann auch bei Hinterbliebenenrenten eine Rolle spielen.
Wurden die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto der verstorbenen Person berücksichtigt, erhöht sich deren Rentenanspruch durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten. Da die Witwen- oder Witwerrente aus der Rente der verstorbenen Person berechnet wird, kann sich dadurch auch die Hinterbliebenenrente erhöhen.
Umgekehrt kann die Mütterrente III auch Auswirkungen haben, wenn die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene selbst eine höhere Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält. In diesen Fällen kann die Einkommensanrechnung bei der Witwen- oder Witwerrente sich durch die zusätzliche Mütterrente erhöhen und es bleibt nur ein geringerer Anteil rentenerhöhend übrig.
Ob und in welchem Umfang sich die Mütterrente III auf die Höhe einer Hinterbliebenenrente auswirkt, hängt stets von den individuellen Verhältnissen ab.
Bedeutung für rentenrechtliche Wartezeiten
Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten wirken sich nicht nur auf die Höhe der Rente aus. Da Kindererziehungszeiten zugleich Pflichtbeitragszeiten sind, können sie auch für die Erfüllung bestimmter rentenrechtlicher Wartezeiten von Bedeutung sein.
Gerade bei Versicherten mit Lücken im Versicherungsverlauf kann die zusätzliche Anerkennung von sechs Kalendermonaten je Kind dazu beitragen, die Voraussetzungen für bestimmte Altersrenten zu erfüllen.
Kritik und offene Fragen zur Mütterrente III
Die Mütterrente III wird von vielen Betroffenen als wichtiger Schritt zu mehr Gerechtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung begrüßt. Dennoch wirft die geplante Neuregelung auch einige Fragen auf, die in der Praxis von Bedeutung sein können.
Gleichbehandlung kommt erst viele Jahre später
Kritiker weisen darauf hin, dass die rentenrechtliche Gleichstellung von Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern erst Jahrzehnte nach der eigentlichen Erziehungsleistung erfolgt. Viele Betroffene haben deshalb lange Zeit eine geringere rentenrechtliche Anerkennung ihrer Kindererziehung erhalten als Eltern jüngerer Jahrgänge.
Mit der Mütterrente III wird diese Ungleichbehandlung zwar weitgehend beseitigt, allerdings für viele Betroffene erst zu einem sehr späten Zeitpunkt.
Hoher Verwaltungsaufwand
Die Umsetzung der Mütterrente III stellt die Deutsche Rentenversicherung vor erhebliche organisatorische und technische Herausforderungen. Millionen Versicherungskonten und Rentenfälle müssen überprüft und angepasst werden.
Aus diesem Grund erfolgt die tatsächliche Auszahlung der höheren Renten nicht unmittelbar mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung. Viele Betroffene werden daher zunächst Geduld haben müssen, auch wenn ihnen die zusätzlichen Rentenansprüche bereits zustehen.
Nicht jede Rentenerhöhung fällt gleich aus
In der öffentlichen Diskussion entsteht teilweise der Eindruck, alle Betroffenen würden denselben finanziellen Vorteil erhalten. Tatsächlich können sich die Auswirkungen von Fall zu Fall unterscheiden.
Entscheidend sind unter anderem die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die bereits im Versicherungskonto gespeicherten Kindererziehungszeiten, bestehende Rentenansprüche sowie mögliche Auswirkungen auf andere Rentenleistungen.
Versicherungsverläufe sollten überprüft werden
Die Mütterrente III kann nur dann vollständig berücksichtigt werden, wenn die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto korrekt gespeichert sind. Gerade bei älteren Versicherungsverläufen finden sich immer wieder fehlende oder unvollständige Eintragungen.
Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte daher die Einführung der Mütterrente III zum Anlass nehmen, den eigenen Versicherungsverlauf zu überprüfen. Nur so ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Rentenansprüche später auch tatsächlich berücksichtigt werden.
Praxis-Tipp: Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
Wer unsicher ist, ob die Kindererziehungszeiten vollständig im Versicherungskonto erfasst wurden, sollte die vorhandenen Unterlagen frühzeitig zusammenstellen. Dies erleichtert die Überprüfung und gegebenenfalls die nachträgliche Anerkennung von Zeiten.
Hilfreich sind insbesondere:
- Geburtsurkunden der Kinder
- Schriftverkehr der Deutschen Rentenversicherung zu bereits anerkannten Kindererziehungszeiten
- die letzten Rentenauskünfte und Renteninformationen
- alte Versicherungsverläufe und Kontenklärungsunterlagen
- Nachweise über Zeiträume einer selbstständigen Tätigkeit
- gegebenenfalls frühere Feststellungsbescheide der Deutschen Rentenversicherung
Eine rechtzeitige Überprüfung kann helfen, spätere Verzögerungen bei der Rentenberechnung zu vermeiden und bestehende Ansprüche vollständig auszuschöpfen.
Fazit: Mütterrente III bringt mehr Gerechtigkeit für viele Eltern
Mit der Mütterrente III wird eine seit vielen Jahren bestehende Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten weitgehend beseitigt. Künftig sollen Eltern von vor 1992 geborenen Kindern die gleichen Kindererziehungszeiten erhalten wie Eltern jüngerer Jahrgänge. Für viele Betroffene bedeutet dies eine Erhöhung ihrer gesetzlichen Rente.
Die Reform wirkt sich jedoch nicht nur auf die Rentenhöhe aus. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten können auch für rentenrechtliche Wartezeiten von Bedeutung sein und damit in einzelnen Fällen den Zugang zu bestimmten Altersrenten erleichtern. Darüber hinaus können Auswirkungen auf bestehende Witwen- oder Witwerrenten entstehen.
Besonders wichtig ist, dass die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto vollständig und korrekt erfasst sind. Fehler oder Lücken im Versicherungsverlauf können dazu führen, dass Rentenansprüche nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden.
Gerade bei längeren Versicherungsverläufen, Zeiten der Selbstständigkeit oder mehreren vor 1992 geborenen Kindern empfiehlt es sich daher, die eigenen Rentenunterlagen sorgfältig prüfen zu lassen. Nicht selten zeigen sich dabei zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten oder bislang unerkannte rentenrechtliche Ansprüche.
Die Mütterrente III ist damit für viele Versicherte weit mehr als eine kleine Rentenerhöhung. Sie kann ein wichtiger Baustein für die spätere Altersvorsorge sein und sollte deshalb im Einzelfall genau geprüft werden.
Über die Autorin
Claudia Mößner ist gerichtlich registrierte Rentenberaterin nach § 10 RDG unabhängige Rentenberaterin mit fast 25-jähriger Berufserfahrung. Sie berät Versicherte deutschlandweit zu allen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung und ist bekannt aus Ihrer Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Rundfunk sowie als Fachexpertin in zahlreichen Medienbeiträgen. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Optimierung des Rentenbeginnes sowie der Beratung zur Flexirente bei Weiterarbeit. Sie betreut seit Jahren Mandanten beim Übergang in die Rente und Rentenantragsverfahren zur Altersrente.
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