Abfindung und Rente: So nutzen Sie eine Abfindung für eine höhere Altersrente

Auf einen Blick: Beim aktuellen Stellenabbau in deutschen Unternehmen zahlen Arbeitgeber häufig eine Abfindung – wer dann auch noch vorzeitig in Rente geht, riskiert dauerhafte Abschläge von 0,3 % pro Monat. Nach § 187a SGB VI lässt sich dieser Abschlag durch eine Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise kompensieren. Zahlt der Arbeitgeber die Summe direkt an die Rentenversicherung, bleibt nach § 3 Nr. 28 EStG die Hälfte dieser Zahlung steuerfrei. Zahlt der Versicherte selbst ein, lässt sich der Betrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgabe absetzen – 2026 bis zu 30.826 € für Alleinstehende bzw. 61.652 € für Ehepaare. Voraussetzung ist stets das vollendete 50. Lebensjahr sowie eine aktuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nach § 109 Abs. 5 SGB VI.

Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert, Stand Oktober 2026.

Einleitung

Deutsche Unternehmen bauen derzeit in großem Umfang Stellen ab. Automobilhersteller, Zulieferer und Industriekonzerne bieten betroffenen Beschäftigten dabei häufig eine Abfindung an. Für viele ist das die erste Berührung mit diesem Thema überhaupt.

Eine Abfindung wirft zahlreiche Fragen auf: zur Höhe, zur Besteuerung und zu den Folgen für die Sozialversicherung. Weniger bekannt ist eine andere Möglichkeit: Mit der Abfindung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen die spätere Altersrente erhöhen – und dabei können teils hohe Steuerbeträge gespart werden. Dieser Beitrag erklärt, wie das funktioniert.

Über den Autor: Norbert Loos

Qualifiziert und gerichtlich registriert: Norbert Loos ist Diplom-Verwaltungswirt (FH), gerichtlich registrierter Rentenberater nach § 10 RDG und registrierter Erlaubnisinhaber mit Alterlaubnis. Seit 2005 ist er als Rentenberater tätig und auf das Sozialversicherungsrecht mit Schwerpunkt Rentenversicherung spezialisiert.

Neben seiner Tätigkeit in eigener Kanzlei hat er gemeinsam mit der Rentenberaterin Claudia Mößner RentenExperts gegründet, um die professionelle Begleitung von Rentenanträgen auch deutschlandweit anbieten zu können.

Was ist eine Abfindung – und wann wird sie gezahlt?

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Rechtlich handelt es sich um eine Entschädigung, nicht um Vergütung für geleistete Arbeit.

Kein genereller Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im Regelfall nicht. Das deutsche Kündigungsschutzrecht sieht primär den Erhalt des Arbeitsplatzes vor, nicht dessen finanzielle Abgeltung. Nur in bestimmten Konstellationen entsteht ein Anspruch oder zumindest eine realistische Verhandlungsbasis.

Typische Anlässe für eine Abfindungszahlung

In der Praxis entstehen Abfindungen meist aus vier Situationen. Erstens aus einem Aufhebungsvertrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich schließen. Zweitens aus einem Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich unterbreiten muss.

Drittens aus einem Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei größeren Betriebsänderungen aushandeln. Viertens aus einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Welcher Weg im Einzelfall vorliegt, beeinflusst sowohl die Höhe als auch die steuerliche Behandlung der Abfindung.

Wie die Höhe einer Abfindung üblicherweise berechnet wird

Eine gesetzliche Berechnungsformel für die Abfindungshöhe existiert nicht. In der Praxis orientieren sich viele Vereinbarungen an einer Faustformel: ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung verlangt § 1a Absatz 2 KSchG grundsätzlich “0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses”.

Diese Orientierung ist jedoch nicht dahingehend verbindlich, dass damit die Obergrenze definiert wird. Die Höhe der Abfindung ist vor allem abhängig von Branche, Verhandlungsposition und Unternehmensgröße.

Bei größeren Stellenabbauprogrammen legen Sozialpläne häufig eigene Berechnungsmodelle fest, etwa unter Berücksichtigung von Alter, der Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten. Die konkrete Höhe ist deshalb stets im Einzelfall zu prüfen.

Abfindung, Arbeitsplatzverlust und soziale Sicherung

Mit dem Erhalt einer Abfindung endet in aller Regel auch das Arbeitsverhältnis. Dieser Schritt berührt weit mehr als nur die Steuererklärung. Er wirkt sich unmittelbar auf Ihre soziale Absicherung aus.

Offene Fragen bei Arbeitslosengeld und Krankenversicherung

Beendet ein Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis, prüft die Agentur für Arbeit regelmäßig, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld festzustellen ist. Eine einmal festgestellte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt nicht nur zu einem späteren Leistungsbeginn (12 Wochen, § 159 Abs. 3 SGB III) sondern – was viele nicht wissen – sie reduziert zusätzlich auch die gesamte Anspruchsdauer um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)

Beispiel: Ein 60-jähriger Arbeitnehmer unterzeichnet einen Aufhebungsvertrag, das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2026. Die Agentur für Arbeit erkennt nicht an, dass die Annahme des Angebotes dringend geboten war, um einer betriebsbedingten Kündigung vorwegzugreifen und stellt eine Sperrzeit fest. Durch die festgestellte Sperrzeit ruht das Arbeitslosengeld 12 Wochen, also bis zum 23.01.2027. Außerdem wird die mögliche gesamte Anspruchsdauer von 720 Tagen Arbeitslosengeld (zwei Jahre) um ein Viertel auf 540 Tage (1,5 Jahre) reduziert. Der Arbeitnehmer kann also nicht sofort das Arbeitslosengeld vom 01.11.2026 bis 31.10.2028 beziehen sondern erhält dieses vom 23.01.2027 bis 21.07.2028.

Die Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld dabei grundsätzlich nicht, kann aber in bestimmten Fällen den Beginn des Arbeitslosengeldes beeinflussen. Dies gilt vor allem dann, wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. In diesen Fällen ordnet § 158 SGB III an, dass der Arbeitslosengeldanspruch bis zu einem Jahr ruhen kann (je nach Höhe der Abfindung, Alter des Arbeitnehmers, arbeitgeberseitiger Kündigungsfrist). Das bedeutet, dass während dieser Ruhenszeit kein Geld von der Agentur für Arbeit gezahlt wird.

Solange die Agentur für Arbeit aber keine Leistungen erbringen muss, ist in aller Regel auch die Fortführung der Kranken- und Pflegeversicherung zu klären. In aller Regel muss damit gerechnet werden, dass der Arbeitnehmer die Beiträge selbst aufbringen muss, bei Abfindungszahlungen ist eine kostenfreie Familienversicherung regelmäßig ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 SGB V). Je nach Ausgangslage orientieren sich die Beiträge dann entweder am laufenden Einkommen oder aber auch an der Höhe des früheren Gehaltes.

Auswirkungen auf die Rentenbeitragszeiten

Zwischen dem Ende der Beschäftigung und einer neuen Anstellung oder dem Renteneintritt kann eine Lücke entstehen, gerade dann, wenn keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen werden. In dieser Zeit fließen häufig keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das wirkt sich einerseits auf die Zahl der erworbenen Entgeltpunkte und damit auf die spätere Rentenhöhe aus, hat aber auch unter Umständen Auswirkungen auf den Rentenanspruch selbst (Wartezeiterfüllung).

Grundsätzlich empfehlenswert ist es, in unbelegten Kalendermonaten zumindest den freiwilligen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.

Warum pauschale Aussagen hier nicht ausreichen

Allgemeine Informationen aus dem Internet können diese individuelle Situation nicht abbilden, auch dieser Beitrag erhebt hierauf keinesfalls einen Anspruch. Sperrzeit, Krankenversicherungsschutz, Beitragslücken, der richtige Zeitpunkt für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes unter Nutzung von Dispositionsrechten nach § 137 Abs. 2 SGB III und der richtige Zeitpunkt für den Rentenbeginn hängen eng zusammen und müssen aufeinander abgestimmt werden. Eine individuelle Rentenberatung prüft diese Punkte im Zusammenhang und zeigt, welche Optionen sich daraus ergeben.

Eine dieser Optionen betrifft die Abfindung selbst: Sie kann gezielt eingesetzt werden, um Nachteile bei der Rente auszugleichen, die durch einen vorzeitigen Renteneintritt entstehen oder generell den Rentenanspruch steueroptimiert zu erhöhen. Wie das funktioniert, zeigt der folgende Abschnitt.

Abfindung nutzen, um die Rente zu erhöhen – die Grundidee

Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen (zu befürchten ist, künftig wohl immer, da der Wegfall der vorgezogenen abschlagsfreien Altersrente droht). Diese Abschläge lassen sich durch eine gezielte Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Selbst wenn die Altersrente später gar nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird, kann die Abfindung (teilweise) für eine dauerhafte Erhöhung der Altersrente genutzt werden. Die Abfindung kann hierfür die notwendigen Mittel bereitstellen.

Warum ein vorzeitiger Renteneintritt zu Abschlägen führt

Für jeden Monat, den Sie Ihre Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen, kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Rente um 0,3 %. Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn von vier Jahren summiert sich dies auf einen Abschlag von 14,4 %. Dieser Abschlag bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs bestehen, er verringert sich später nicht wieder (außer bei Verzicht auf die Rentenauszahlung).

Technisch wirkt sich der vorzeitige Rentenbeginn über den sogenannten Zugangsfaktor aus. Er vermindert die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte und damit unmittelbar die monatliche Rentenhöhe.

Die gesetzliche Grundlage: § 187a SGB VI

§ 187a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erlaubt es, diese Rentenminderung durch zusätzliche Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung auszugleichen. Mit der Zahlung erwerben Sie zusätzliche Entgeltpunkte, die den Abschlag ganz oder teilweise kompensieren. Die Ausgleichszahlung ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, auch in Teilbeträgen.

Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. Grundlage ist eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nach § 109 Absatz 5 SGB VI, die die Höhe des zu erwartenden Abschlags und die erforderliche Ausgleichssumme konkret benennt. Diese Auskunft muss beantragt werden. Im Antrag müssen Sie erklären, zu welchem Zeitpunkt Sie die vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen möchten.

Entscheiden Sie sich später gegen diesen vorzeitigen Rentenbeginn oder erreichen Sie eine abschlagsfreie Rente, ist die Ausgleichszahlung auf dieser Basis dieser Auskunft dann nicht mehr möglich. Beim bloßen Verschieben des Rentenbeginns kann aber eine neue Auskunft beantragt werden.

Eine einmal geleistete Zahlung wird zudem nicht erstattet, ist ebenso nicht vererbbar. Die genaue Höhe der erforderlichen Summe ermittelt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall und soll hier nicht Thema sein.

Wer zahlt die Ausgleichssumme – zwei Varianten

Für die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI gibt es zwei grundsätzliche Wege. Beide führen zum selben rentenrechtlichen Ergebnis, unterscheiden sich jedoch deutlich in der steuerlichen Behandlung.

Variante 1: Der Versicherte zahlt die Abfindung selbst ein

Im ersten Fall erhalten Sie die Abfindung zunächst regulär ausgezahlt. Sie unterliegt dabei vollständig der Einkommensteuer, häufig gemildert durch die sogenannte Fünftelregelung. Aus dem verbleibenden Betrag überweisen Sie die Ausgleichssumme anschließend eigenständig an die Deutsche Rentenversicherung.

Anders als oft angenommen, bleibt diese Eigenzahlung steuerlich nicht wirkungslos. Beiträge nach § 187a SGB VI gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben abziehbar. Seit 2023 werden diese Beiträge zu 100 % steuermindernd berücksichtigt.

Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug

Der Abzug ist der Höhe nach begrenzt. Maßgeblich ist der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 EStG, der sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert und jährlich angepasst wird. Für das Jahr 2026 liegt dieser Höchstbetrag bei 30.826 € für Alleinstehende und bei 61.652 € für zusammen veranlagte Ehepaare.

Wichtig zu wissen: Bereits gezahlte reguläre Rentenbeiträge – also Ihr eigener und der Arbeitgeberanteil aus dem laufenden Arbeitsverhältnis – werden auf diesen Höchstbetrag angerechnet. Nur der dann noch verbleibende Spielraum steht für die zusätzliche, die Einkommensteuer mindernde Ausgleichszahlung zur Verfügung. Bei einem Einkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze bleibt in aller Regel ein erheblicher ungenutzter Spielraum, da die regulären Pflichtbeiträge den Höchstbetrag typischerweise nicht ausschöpfen.

Steuerersparnis abhängig vom persönlichen Steuersatz

Wie viel Sie durch den Sonderausgabenabzug tatsächlich sparen, hängt von Ihrem individuellen Grenzsteuersatz im Jahr der Zahlung ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % mindert eine Ausgleichszahlung von beispielsweise 25.000 € die Einkommensteuer um bis zu 10.500 € – eine Ersparnis von über 40 % der eingezahlten Summe. In der Spitze, bei einem Grenzsteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, kann die Entlastung noch höher ausfallen.

Variante 2: Der Arbeitgeber zahlt direkt an die Rentenversicherung

Im zweiten Fall überweist der Arbeitgeber die Ausgleichssumme direkt an die Deutsche Rentenversicherung, anstatt diesen Betrag als Teil der Abfindung an Sie auszuzahlen. Rechtlich handelt es sich weiterhin um eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI, nur der Zahlungsweg unterscheidet sich.

Voraussetzung ist, dass eine solche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, etwa im Aufhebungsvertrag, im Abwicklungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich. Der Arbeitgeber benötigt dafür im Voraus die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die erforderliche Ausgleichssumme.

Warum die Arbeitgeber-Variante steuerlich interessant sein kann

Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung direkt, kann ein Teil dieses Betrags von der Einkommensteuer befreit sein und der verbleibende Teil als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Diese Steuerbefreiung entsteht ausschließlich durch die direkte Zahlung des Arbeitgebers an die Rentenversicherung – nicht durch eine spätere Eigenzahlung aus bereits versteuertem Abfindungsgeld. Die rechtliche Grundlage hierfür und ihre Wirkung erläutert der folgende Abschnitt.

Steuerliche Behandlung – § 3 Nr. 28 EStG richtig nutzen

Die steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung unterscheidet sich grundlegend danach, wer die Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung leistet. Diese Unterscheidung kann einen erheblichen finanziellen Unterschied ausmachen.

Grundprinzip: Die Abfindung ist regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn

Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer. Sie gilt grundsätzlich als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG für den Verlust des Arbeitsplatzes. Um die Steuerlast abzumildern, kommt häufig die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG zur Anwendung. Sie verteilt die Steuerwirkung der Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und kann dadurch den Progressionseffekt abschwächen.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG bei direkter Arbeitgeberzahlung

Überweist der Arbeitgeber die Ausgleichssumme nach § 187a SGB VI direkt an die Deutsche Rentenversicherung, gilt eine besondere Regelung: Nach § 3 Nummer 28 EStG bleiben 50 % dieser Zahlung steuerfrei. Diese Steuerbefreiung setzt keine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers “obendrauf” voraus – sie greift auch dann, wenn die Zahlung aus der vereinbarten Abfindungssumme stammt.

Die Ausgleichszahlung ist nach aktuellem Rechtsstand außerdem vollständig frei von Sozialversicherungsbeiträgen. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen darauf Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung.

Zusammenspiel mit dem Sonderausgabenabzug

Die verbleibenden steuerpflichtigen 50 % der Ausgleichszahlung können wiederum als Altersvorsorgeaufwand im Wege des Sonderausgabenabzug  nach § 10 EStG geltend gemacht werden. Im Ergebnis bleibt damit die Hälfte der Ausgleichssumme vollständig steuerfrei, während die andere Hälfte zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens führt und somit auch die steuerliche Progression der restlichen Abfindungssumme spürbar reduzieren kann.

Hier finden Sie auch Hinweise des Deutschen Bundestages.

Worauf bei der Gestaltung zu achten ist

Für die Steuerfreiheit ist eine aktuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die erforderliche Ausgleichssumme erforderlich. Diese muss zeitnah vor der Zahlung eingeholt werden.

In der Praxis empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen Ausgleichszahlung und regulärer Abfindung im Aufhebungsvertrag oder Sozialplan klar zu dokumentieren. Da sich an einzelnen Punkten – etwa der genauen Berechnung des steuerfreien Anteils bei mehreren Teilzahlungen – unterschiedliche Auffassungen der Finanzverwaltung zeigen können, ist eine Abstimmung mit einem Steuerberater vor Abschluss der Vereinbarung sinnvoll.

Leider hat nach unserer langjährigen Berufserfahrung die Praxis auch ergeben, dass ein Problem auch zu sein scheint, dass die üblicherweise genutzten Lohnabrechnungsprogramme die Beitragszahlung im Wege von § 3 Nr. 28 EStG schlicht nicht abbilden können und deshalb Fehler entstehen. Ein Dilemma vor allem für Steuerberater.

Dieser Beitrag kann keine steuerliche Beratung ersetzen. Eine Steuerberatung wird ausdrücklich empfohlen.

Für wen sich diese Gestaltung eignet – und wo die Grenzen liegen

Die Nutzung einer Abfindung zur Rentenoptimierung ist keine Lösung für jeden Fall. Sie entfaltet ihren Nutzen vor allem in einer bestimmten Lebenssituation und setzt eine sorgfältige Prüfung voraus.

Typische Konstellation: Beschäftigte ab etwa 60 Jahren vor dem vorzeitigen Renteneintritt

Am deutlichsten zeigt sich der Vorteil bei Beschäftigten, die ohnehin planen, ihre Altersrente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen. Das betrifft häufig Versicherte ab etwa 60 Jahren, die im Rahmen eines Stellenabbaus ausscheiden und keine neue Beschäftigung bis zum Rentenbeginn anstreben oder auch anstreben können. In dieser Konstellation trifft die Abfindung auf einen konkreten, bezifferbaren Bedarf: den Ausgleich eines bevorstehenden Rentenabschlags.

Was vor einer Entscheidung zu prüfen ist

Mehrere Punkte verdienen vor der Umsetzung besondere Aufmerksamkeit. Zunächst die Liquidität: Die Ausgleichszahlung bindet einen Teil der Abfindung dauerhaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne Rückkaufsrecht, ohne Vererblichkeit. Eine spätere Rückzahlung ist nicht möglich, selbst wenn sich die persönlichen Pläne ändern.

Der Gesundheitszustand spielt ebenfalls eine Rolle. Eine höhere monatliche Rente wirkt sich über die gesamte Rentenbezugsdauer aus – ihr wirtschaftlicher Nutzen hängt damit auch von der individuellen Lebenserwartung ab. Zu bedenken ist außerdem, dass eine Alternativanlage der Abfindung am Kapitalmarkt andere Chancen und Risiken bietet als eine Einzahlung in die Rentenversicherung, die eine lebenslange, garantierte Zahlung sichert.

Warum eine individuelle DRV-Auskunft unverzichtbar ist

Die Höhe der erforderlichen Ausgleichssumme lässt sich nicht pauschal berechnen. Sie hängt von Ihrem bisherigen Versicherungsverlauf, dem geplanten Rentenbeginn und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen ab. Nur die Deutsche Rentenversicherung kann auf Basis einer Auskunft nach § 109 Absatz 5 SGB VI den konkreten Betrag ermitteln, der zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich des Abschlags erforderlich ist.

Diese Auskunft bildet die Grundlage für jede weitere Entscheidung – unabhängig davon, ob die Zahlung durch Sie selbst oder durch den Arbeitgeber erfolgen soll.

Fazit

Eine Abfindung gleicht in erster Linie den Verlust des Arbeitsplatzes aus. Sie kann darüber hinaus gezielt genutzt werden, um Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Renteneintritt auszugleichen oder generell die Rentenhöhe zu steigern. Grundlage dafür ist § 187a SGB VI, der Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht.

Zahlt der Arbeitgeber die Ausgleichssumme direkt an die Rentenversicherung, bleibt die Hälfte des Betrags nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei. Zahlt der Versicherte selbst, lässt sich die Summe als Altersvorsorgeaufwendung nach § 10 EStG steuerlich geltend machen – begrenzt durch einen jährlichen Höchstbetrag. Beide Wege führen zu einer höheren und dauerhaft gesicherten Altersrente, erfordern jedoch eine fundierte individuelle Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung sowie eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Lebenssituation.

Hinweis:

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rentenberatung und Steuerberatung. Der Beitrag soll vor allem für dieses Thema sensibilisieren. Ob und in welcher Form sich die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihre persönliche Situation übertragen lassen, hängt von Ihrem Einzelfall ab.

RentenExperts bietet eine deutschlandweite Begleitung von Rentenanträgen an – von der Vorbereitung und Antragstellung bis zur Kommunikation mit dem Rentenversicherungsträger.

Über den Autor

Norbert Loos – Diplom-Verwaltungswirt (FH) und gerichtlich registrierter Rentenberater nach § 10 RDG

Norbert Loos beschäftigt sich seit mehr als zwei Jahrzehnten mit dem Sozialversicherungs- und Rentenrecht. Nach seinem Studium des Sozialversicherungsrechts mit Schwerpunkt Rentenversicherung und dem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) ist er seit 2005 als Rentenberater tätig. Seit 2009 arbeitet er hauptberuflich in eigener Kanzlei.

Er verfügt über eine gerichtliche Registrierung als Rentenberater nach § 10 RDG und ist registrierter Erlaubnisinhaber mit Alterlaubnis. Neben seiner praktischen Beratungstätigkeit war er unter anderem beim Sozialverband VdK Bayern tätig sowie als Dozent und Lehrbeauftragter im Bereich Sozialversicherung.

Gemeinsam mit der Rentenberaterin Claudia Mößner hat er RentenExperts gegründet. Ziel des gemeinsamen Angebots ist es, die langjährige Erfahrung aus der persönlichen Rentenberatung mit einer digitalisierten und deutschlandweit verfügbaren Begleitung von Rentenanträgen zu verbinden.

Die persönliche Rentenberatung in der eigenen Kanzlei und das Angebot von RentenExperts bestehen dabei nebeneinander. RentenExperts richtet sich insbesondere an Versicherte, die ihren Rentenantrag nicht selbst bearbeiten möchten und eine professionelle Begleitung von der Vorbereitung und Antragstellung bis zum Rentenbescheid wünschen.

Norbert Loos ist Mitglied im Bundesverband der Rentenberater e. V. und im Deutschen Sozialgerichtstag e. V.

Mehr über den Autor und seinen beruflichen Werdegang →

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI und wofür wird sie genutzt?

Eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI ist eine zusätzliche Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung, mit der Versicherte zusätzliche Entgeltpunkte erwerben, um die Abschläge aus einem vorzeitigen Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze ganz oder teilweise auszugleichen. Finanziert werden kann diese Zahlung beispielsweise aus einer Abfindung, die Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Grundlage ist stets eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nach § 109 Absatz 5 SGB VI zur erforderlichen Ausgleichssumme.

Wie hoch ist der Rentenabschlag bei einem vorzeitigen Renteneintritt und wie kommt er zustande?

Die Deutsche Rentenversicherung kürzt die Altersrente für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs um 0,3 % gegenüber der Regelaltersgrenze. Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn von vier Jahren summiert sich dieser Abschlag auf 14,4 % und bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs bestehen, ohne sich später zu verringern. Technisch wirkt sich der vorzeitige Rentenbeginn über den sogenannten Zugangsfaktor aus: Er vermindert die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte und damit unmittelbar die monatliche Rentenhöhe.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI erfüllt sein?

Für eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI müssen Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine aktuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nach § 109 Absatz 5 SGB VI zur erforderlichen Ausgleichssumme vorliegen haben. In dieser Auskunft muss der Versicherte angeben, zu welchem Zeitpunkt die vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen werden soll. Die Höhe der erforderlichen Ausgleichssumme ermittelt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall, abhängig vom bisherigen und voraussichtlich künftigen Versicherungsverlauf, dem geplanten Rentenbeginn und de aktuelle gültigen Rechengrößen.

Wie lange ist eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI möglich?

Eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, auch verteilt auf mehrere Teilbeträge. Grundlage für jede Zahlung ist eine aktuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nach § 109 Absatz 5 SGB VI, da sich die erforderliche Ausgleichssumme mit dem Alter und den jeweils geltenden Rechengrößen verändert. Diese Auskunft sollte deshalb zeitnah vor der geplanten Zahlung eingeholt werden.

Welche zwei Möglichkeiten gibt es, die Ausgleichssumme an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen?

Für die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI gibt es zwei Zahlwege, die zum selben rentenrechtlichen Ergebnis führen, sich aber steuerlich unterscheiden.

  • Der Versicherte lässt sich die Abfindung regulär auszahlen und überweist die Ausgleichssumme anschließend eigenständig an die Deutsche Rentenversicherung.
  • Der Arbeitgeber überweist die Ausgleichssumme direkt aus der vereinbarten Abfindung an die Deutsche Rentenversicherung, etwa auf Grundlage einer Regelung im Aufhebungsvertrag, im Abwicklungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich.

Welcher Weg steuerlich günstiger ist, hängt von der individuellen Situation sowie den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ab.

Welchen Steuervorteil bietet die direkte Zahlung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 28 EStG?

Überweist der Arbeitgeber die Ausgleichssumme nach § 187a SGB VI direkt an die Deutsche Rentenversicherung, bleiben nach § 3 Nummer 28 EStG 50 % dieses Betrags steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn die Zahlung aus der ohnehin vereinbarten Abfindungssumme stammt, und setzt keine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers voraus. Die verbleibenden 50 % können zudem als Sonderausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich ist die gesamte Ausgleichszahlung nach aktuellem Rechtsstand vollständig frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wie lässt sich eine Ausgleichszahlung steuerlich absetzen, wenn der Versicherte sie selbst einzahlt?

Zahlt der Versicherte die Ausgleichssumme nach § 187a SGB VI selbst aus der bereits versteuerten Abfindung ein, kann er den Betrag nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG als Sonderausgabe vollständig steuermindernd geltend machen. Der Abzug ist der Höhe nach begrenzt durch den Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 EStG, der sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert und für das Jahr 2026 bei 30.826 € für Alleinstehende sowie 61.652 € für zusammen veranlagte Ehepaare liegt. Bereits gezahlte reguläre Rentenbeiträge aus dem laufenden Arbeitsverhältnis werden auf diesen Höchstbetrag angerechnet, sodass nur der verbleibende Spielraum für die Ausgleichszahlung zur Verfügung steht. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz im Zahlungsjahr ab: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % mindert beispielsweise eine Ausgleichszahlung von 25.000 € die Einkommensteuer um bis zu 10.500 €.

Für wen eignet sich die Nutzung einer Abfindung zum Ausgleich von Rentenabschlägen besonders?

Diese Gestaltung eignet sich besonders für Beschäftigte ab etwa 60 Jahren, die im Rahmen eines Stellenabbaus ausscheiden und ohnehin planen, ihre Altersrente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen, ohne bis zum Rentenbeginn eine neue Beschäftigung anzustreben. In dieser Konstellation trifft die Abfindung auf einen konkreten, bezifferbaren Bedarf: den Ausgleich eines bevorstehenden Rentenabschlags.

Vor der Umsetzung sollten mehrere Punkte geprüft werden:

  • die Liquidität, da die Ausgleichszahlung einen Teil der Abfindung dauerhaft und ohne Rückkaufsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bindet
  • der Gesundheitszustand und die individuelle Lebenserwartung, da sich eine höhere monatliche Rente über die gesamte Bezugsdauer auswirkt
  • die Chancen und Risiken einer Alternativanlage am Kapitalmarkt im Vergleich zur garantierten, lebenslangen Rentenzahlung
Was passiert, wenn der geplante vorzeitige Renteneintritt später nicht erfolgt oder sich die Pläne ändern?

Nimmt der Versicherte die vorzeitige Altersrente entgegen der ursprünglichen Planung doch nicht in Anspruch oder erreicht er eine abschlagsfreie Rente, ist eine weitere Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI auf dieser Grundlage nicht mehr möglich. Eine bereits geleistete Ausgleichszahlung wird in diesem Fall nicht erstattet und ist zudem nicht vererbbar; eine spätere Rückzahlung ist generell ausgeschlossen, selbst wenn sich die persönlichen Pläne ändern. Versicherte sollten diese Bindungswirkung vor der Zahlung berücksichtigen, da die Ausgleichssumme dauerhaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden bleibt.

weitere Ratgeber