Von Claudia Mößner | Gerichtlich registrierte Rentenberaterin nach § 10 RDG
Auf einen Blick: Ein einheitliches Renteneintrittsalter gibt es nicht. Viele Versicherte gehen noch immer davon aus, dass sie bis zur Regelaltersgrenze arbeiten müssen. Lange Versicherungszeiten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, eine anerkannte Schwerbehinderung sowie die richtige Wahl der passenden Rentenart können jedoch einen deutlich früheren Ruhestand ermöglichen. Welche Gestaltungsmöglichkeiten beim Rentenbeginn nach § 99 SGBVI bestehen und ob Abschläge tatsächlich in Kauf genommen werden müssen, lässt sich nur durch eine individuelle Prüfung des Versicherungsverlaufs feststellen. Zur ersten Übersicht finden Sie hier eine Tabellenübersicht Renteneintrittsalter Altersrente mit den aktuell gültigen Renteneintrittsaltern in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang und Rentenart.
Einleitung
Viele Versicherte möchten wissen, wann sie frühestens und wann sie ohne Abschläge in Rente gehen können. Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Das persönliche Renteneintrittsalter hängt insbesondere vom Geburtsjahr, den Versicherungszeiten, der möglichen Rentenart und einer gegebenenfalls anerkannten Schwerbehinderung gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX (Grad der Behinderung von 50) ab.
Politische Diskussionen über die Rentenreform 2026 sorgen zusätzlich für Unsicherheit. Entscheidend ist deshalb die Trennung zwischen der derzeitigen Rechtslage und möglichen künftigen Änderungen.
In diesem Artikel erfahren Sie, welches Renteneintrittsalter aktuell für die einzelnen Altersrenten gilt und Sie erhalten einen Ausblick auf die kommenden Änderungen durch die Rentenreform.
Hinweise zur rechtzeitigen Antragstellung erhalten Sie zudem in unserem Beitrag „Wann muss ich den Rentenantrag stellen?“.
Was bedeutet Renteneintrittsalter?
Das Renteneintrittsalter bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Altersrente bezogen werden kann. Es ist nicht automatisch mit der Regelaltersgrenze gleichzusetzen. Diesem Irrtum unterliegen zahlreiche Versicherte und orientieren sich an der für ab 1964 Geborene gültigen Altersgrenze von 67. Viele Versicherte können jedoch eine vorgezogene Altersrente beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllen.
Die Voraussetzungen für die einzelnen Rentenansprüche sind in Abhängigkeit von der Rentenart sehr unterschiedlich, daher ist es wichtig diese zu kennen. Es kommt nicht nur auf das maßgebliche Alter sondern auch auf die Wartezeit gem. § 50 SGB VI an. Wichtig ist auch zu wissen, dass keine automatische Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt. Mehr zur Antragstellung erfahren Sie in unserem Beitrag zur Rentenantragstellung.
Welche Faktoren bestimmen den Rentenbeginn?
Das Renteneintrittsalter bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Altersrente bezogen werden kann. Es bestehen jedoch Wahlmöglichkeiten, zum Beispiel kann man selbst entscheiden wann eine vorgezogene Altersrente beansprucht werden soll und ob eine Vollrente oder Teilrente (sogenannte Flexirente) gezahlt werden soll. Auch ist der Prozentsatz der Flexirente ab 10 % bis 99,99 % frei wählbar und kann in Abhängigkeit von der geplanten Weiterarbeit angepasst werden. Grundsätzlich müssen hierfür aber die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllt sein.
Wie hoch ist das gesetzliche Renteneintrittsalter?
Die Regelaltersgrenze steigt nach derzeitiger Rechtslage schrittweise an, hierzu wird auf die aktuell gültige Tabellenübersicht Renteneintrittsalter Altersrente verwiesen. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren.
Daneben bestehen vorgezogene Altersrenten mit eigenen Altersgrenzen, welche ebenfalls je nach Geburtsjahrgang unterschiedliche Möglichkeiten des vorzeitigen Renteneintritts weit vor der Regelaltersgrenze eröffnen.
Kann ich bereits mit 63 Jahren in Rente gehen?
Nach 35 Versicherungsjahren (genauer: erfüllter Wartezeit von 35 Jahren, § 50 SGB VI) kann die Altersrente für langjährig Versicherte derzeit grundsätzlich auch schon ab dem 63. Lebensjahr beginnen. Für jeden Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen. Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen.
Beispiel zum Renteneintrittsalter:
Jahrgang 1964: Die Regelaltersrente beginnt grundsätzlich mit 67 Jahren. Bei 35 anrechenbaren Jahren kann nach heutiger Rechtslage die Rente aber bereits mit 63 beginnen, dann aber mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.
Sonderfall: Noch ist ein früherer Rentenbeginn ohne Abschläge möglich!
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 “besondere” anrechenbare Jahre voraus. Für Jahrgang 1958 lag die Altersgrenze noch bei 64 Jahren, für Jahrgang 1960 ist diese schon bei 64 Jahren und 4 Monaten, für Jahrgang 1962 bei 64 Jahren und 8 Monaten und ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Die früher oft verwendete Bezeichnung als „abschlagsfreie Rente mit 63“ trifft deshalb für jüngere Jahrgänge gar nicht mehr zu.
Welches Renteneintrittsalter gilt bei Schwerbehinderung?
Vorausgesetzt werden grundsätzlich ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren. Für ab 1964 Geborene ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach jetziger Rechtslage mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Der frühestmögliche Beginn liegt bei 62 Jahren; bei drei Jahren Vorverlegung beträgt der Abschlag 10,8 Prozent.
Praxisbeispiel: Wie eine Schwerbehinderung das Renteneintrittsalter verändern kann
- Die Herausforderung: Eine 1964 geborene versicherte Person mit 35 Versicherungsjahren könnte die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit 14,4 Prozent Abschlag beziehen. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen kann sie jedoch voraussichtlich nicht bis 63 tätig sein. Daher haben wir empfohlen aufgrund der Krebserkrankung die Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt geltend zu machen.
- Die Lösung: Dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung wurde stattgegeben, der Grad der Behinderung von 50 wurde wegen Heilungsbewährung auf fünf Jahre befristet zuerkannt.
- Das Ergebnis: Aufgrund der Anerkennung der Schwerbehinderung ist nun ein Rentenbeginn jederzeit ab 62 Jahren mit (maximal) 10,8 Prozent Abschlag, spätestens ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschlag möglich. Die Schwerbehinderung veränderte damit sowohl den frühestmöglichen Beginn als auch die Höhe des maximalen Abschlags.
Welcher Rentenbeginn kommt für Sie in Frage?
Mit unserem Rentenbeginn-Rechner können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie bereits einen Anspruch auf eine Altersrente haben könnten. Für die Berechnung werden keine persönlichen Daten gespeichert.
Sie erreichen Ihren frühest möglichen Rentenanspruch je nach Versicherungszeiten zu folgenden Terminen:
| Altersrente für langjährig Versicherte: | - |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte: | - |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen: | - |
| Regelaltersrente: (wenn keine 35 Beitragsjahre erfüllt) | - |
*Hinweis: Die Berechnungen basieren auf der aktuellen Rechtslage.
Fazit: Es gibt nicht DAS EINE Renteneintrittsalter
… sondern es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, welche strategisch genutzt werden sollten, um individuell das bestmögliche Renteneintrittsalter zu ermitteln.
Wer seinen Rentenbeginn ausschließlich anhand allgemeiner Tabellen plant, verschenkt nicht selten wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten. Gerade bei langen Versicherungsverläufen, Schwerbehinderung, Kindererziehungszeiten oder dem Wunsch nach einer Flexirente lohnt sich eine individuelle Prüfung des Versicherungsverlaufs.
Häufig zeigt sich erst dabei, welches Renteneintrittsalter tatsächlich erreichbar ist und welche finanziellen Auswirkungen die verschiedenen Varianten haben.
Entscheidend ist nicht nur der Anspruch – sondern der richtige Zeitpunkt. Bereits eine Verschiebung des Rentenbeginnes um wenige Monate oder die Inanspruchnahme der Flexirente können einen dauerhaften finanziellen Vorteil ausmachen.
Kurzer Ausblick auf die Rentenreform 2026
Die Tabellenübersicht Renteneintrittsalter Altersrente beschreibt die Rechtslage vor einer möglichen Rentenreform 2026. Nach den Reformempfehlungen könnte die Regelaltersgrenze für Jahrgänge ab 1965 nach 2031 schrittweise über 67 Jahre hinaus angehoben und stärker an die Lebenserwartung gekoppelt werden. Aktuell ist insbesondere für die Jahrgänge ab 1968 damit zu rechnen.
Daneben wird eine zügige Anhebung des frühestmöglichen Beginns der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre diskutiert. Ebenfalls vorgeschlagen ist, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren in ihrer bisherigen Form abzuschaffen. Ein früherer Rentenbeginn wäre dann grundsätzlich nur noch mit Abschlägen oder über eine noch auszugestaltende Härtefallregelung möglich.
Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnten sich Folgeänderungen ergeben. Welche Jahrgänge betroffen sein werden und welche Übergangs- oder Vertrauensschutzregelungen gelten, ist noch offen. Für rentennähere Versicherte können bereits vereinbarte Altersteilzeitmodelle besondere Bedeutung gewinnen.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie auch hier: Rentenreform 2026: Das kann auf uns zukommen.
Sie sind unsicher, ob Sie einen Rentenanspruch haben?
Laden Sie Ihre Rentenauskunft gerne hoch – wir prüfen persönlich, ob ein Rentenanspruch bereits besteht.
Über die Autorin
Claudia Mößner – Diplom-Verwaltungswirtin (FH) und gerichtlich registrierte Rentenberaterin nach § 10 RDG
Claudia Mößner ist seit mehr als 25 Jahren im Sozialversicherungs- und Rentenrecht tätig. Nach ihrem Studium des Sozialversicherungsrechts mit Schwerpunkt Rentenversicherung und dem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirtin (FH) ist sie seit 2002 als Rentenberaterin tätig.
Sie verfügt über eine gerichtliche Registrierung als Rentenberaterin nach § 10 RDG und ist registrierte Erlaubnisinhaberin mit Alterlaubnis. Neben ihrer praktischen Beratungstätigkeit ist sie regelmäßig gefragte Rentenexpertin mit Auftritten beim BR.
Gemeinsam mit dem Rentenberater Norbert Loos hat sie RentenExperts gegründet. Ziel des gemeinsamen Angebots ist es, die langjährige Erfahrung aus der persönlichen Rentenberatung mit einer digitalisierten und deutschlandweit verfügbaren Begleitung von Rentenanträgen zu verbinden.
Die persönliche Rentenberatung in der eigenen Kanzlei und das Angebot von RentenExperts bestehen dabei nebeneinander. RentenExperts richtet sich insbesondere an Versicherte, die ihren Rentenantrag nicht selbst bearbeiten möchten und eine professionelle Begleitung von der Vorbereitung und Antragstellung bis zum Rentenbescheid wünschen.
Claudia Mößner ist Mitglied im Bundesverband der Rentenberater e. V.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Renteneintrittsalter bei der gesetzlichen Rentenversicherung?
Das Renteneintrittsalter bezeichnet den frühesten Zeitpunkt, zu dem Versicherte eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Es ist nicht automatisch mit der Regelaltersgrenze gleichzusetzen, denn viele Versicherte können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen.
Das individuell maßgebliche Renteneintrittsalter hängt vom Geburtsjahrgang, der erfüllten Wartezeit nach § 50 SGB VI, der gewählten Rentenart und einer möglichen Schwerbehinderung ab.
Wie hoch ist die aktuelle Regelaltersgrenze für die Rente?
Die Regelaltersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Regelaltersrente liegt für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 nach derzeitiger Rechtslage bei 67 Jahren, nachdem sie über mehrere Jahrgänge schrittweise angehoben wurde.
Neben der Regelaltersrente bestehen vorgezogene Altersrenten mit eigenen, meist niedrigeren Altersgrenzen, die je nach Geburtsjahrgang und erfüllten Voraussetzungen einen deutlich früheren Renteneintritt ermöglichen können.
Kann ich bereits mit 63 Jahren in Rente gehen?
Nach einer erfüllten Wartezeit von 35 Versicherungsjahren gemäß § 50 SGB VI kann die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich bereits ab dem 63. Lebensjahr beginnen, allerdings in der Regel nicht ohne Abschläge.
Für jeden Monat, den der Rentenbeginn vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze liegt, wird ein Abschlag von 0,3 % fällig, der lebenslang bestehen bleibt. Für den Geburtsjahrgang 1964 bedeutet ein Rentenbeginn mit 63 Jahren beispielsweise einen dauerhaften Abschlag von 14,4 % gegenüber der Regelaltersrente mit 67 Jahren.
Was passiert, wenn ich die Altersrente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nehme?
Wer die Altersrente vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze beansprucht, muss einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % pro vorgezogenem Monat hinnehmen, der die gesamte Rentenbezugsdauer betrifft und nicht später entfällt.
Ob sich ein früherer Rentenbeginn trotz Abschlag lohnt, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie sowie den gesundheitlichen und persönlichen Umständen ab und lässt sich nur durch eine individuelle Prüfung des Versicherungsverlaufs zuverlässig beurteilen.
Was ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt eine Wartezeit von 45 besonders anrechenbaren Versicherungsjahren voraus und kann je nach Geburtsjahrgang ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
Die abschlagsfreie Altersgrenze ist in den letzten Jahrgängen gestiegen:
- Jahrgang 1958: 64 Jahre
- Jahrgang 1960: 64 Jahre und 4 Monate
- Jahrgang 1962: 64 Jahre und 8 Monate
- ab Jahrgang 1964: 65 Jahre
Die früher gebräuchliche Bezeichnung „abschlagsfreie Rente mit 63“ trifft auf jüngere Geburtsjahrgänge damit nicht mehr zu.
Welches Renteneintrittsalter gilt bei einer anerkannten Schwerbehinderung?
Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX und einer erfüllten Wartezeit von 35 Jahren kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für ab 1964 Geborene nach aktueller Rechtslage ab 65 Jahren abschlagsfrei in Anspruch genommen werden.
Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt bei 62 Jahren; bei einer Vorverlegung um drei Jahre beträgt der Abschlag maximal 10,8 %.
Was ist die Flexirente und wie funktioniert sie?
Die Flexirente bezeichnet die Möglichkeit, anstelle einer Vollrente eine Teilrente der Altersrente zu beziehen und dadurch Rentenbezug und Erwerbstätigkeit miteinander zu kombinieren.
Der Prozentsatz der Teilrente ist zwischen 10 % und 99,99 % frei wählbar und kann an die geplante Weiterarbeit angepasst werden. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen der jeweils gewählten Rentenart erfüllt sind; zusätzlich sind die gesetzlichen Regelungen zum Krankengeldbezug neben der Teilrente zu beachten.
Muss ich meine Altersrente selbst beantragen, oder wird sie automatisch ausgezahlt?
Die Altersrente wird nicht automatisch von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt, sondern muss von Versicherten aktiv beantragt werden. Ohne fristgerechten Rentenantrag erfolgt auch bei erfüllten Voraussetzungen kein Rentenbeginn und keine Zahlung.
Welche Änderungen sind beim Renteneintrittsalter durch die Rentenreform 2026 geplant?
Nach aktuellen Reformempfehlungen zur Rentenreform 2026 könnte die Regelaltersgrenze für Geburtsjahrgänge ab 1965 nach dem Jahr 2031 schrittweise über 67 Jahre hinaus angehoben und stärker an die Lebenserwartung gekoppelt werden, wobei vor allem Jahrgänge ab 1968 betroffen sein könnten.
Weitere diskutierte Änderungen sind:
- Anhebung des frühestmöglichen Beginns der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre
- Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren in ihrer aktuellen Form
- mögliche Folgeänderungen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Diese Änderungen sind noch nicht beschlossen; welche Jahrgänge konkret betroffen sein werden und welche Übergangsregelungen gelten, ist nach derzeitigem Stand noch offen.
Wenn Sie Unterstützung wünschen: RentenExperts
Die Informationen in diesem Beitrag können Sie selbstverständlich eigenständig nutzen, um Ihr Renteneintrittsalter zu ermitteln oder Ihren Rentenantrag selbst vorzubereiten.
Wenn Sie Ihr Renteneintrittsalter vorab prüfen lassen möchten oder den Antrag nicht selbst bearbeiten wollen, bietet RentenExperts eine kostenpflichtige Begleitung im Rentenantragsverfahren an.
Vor der Antragstellung prüfen wir auf Grundlage Ihrer Rentenauskunft, ob der gewählte Rentenbeginn und die beantragte Rentenart zu Ihrer persönlichen Situation passen. Anschließend begleiten wir Sie – je nach Auftrag – bei der Antragstellung und im weiteren Verfahren bis zum Rentenbescheid.
Mehr zum Angebot und zur Übersendung Ihrer Unterlagen finden Sie hier:


